Schritt für Schritt

1. Wer bezahlt die Maut?

Die Maut betrifft ab dem 1.1.2010 alle Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gewicht von 3 501 kg und mehr.

Značenie

Die Maut wird wie folgt bezahlt:
— für die Fahrt auf Autobahnen und Schnellstraßen;
— auf den gekennzeichneten Abschnitten der Straßen der I. Klasse.

Die Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gewicht bis zu 3,5 t - das Gewicht ihres Anhängers ist nicht ausschlaggebend – fahren mit Zeitvignette.

Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t mit einer Zeitvignette für das Jahr 2009, deren Gültigkeit erst während Januar 2010 ausläuft, unterliegen der Maut, nachdem die Gültigkeit der Vignette abgelaufen ist.

2. Wie funktioniert das?

Jedes Fahrzeug über 3,5 t muss zur Bezahlung der Maut mit einer Bordeinheit ausgestattet sein, die sich nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen lässt.

PREMID

Der Tarif für jeden Autobahn- oder Straßenabschnitt wird unterhalb des sog. Mauttors abgebucht. Dieser Tarif hängt von der Klasse der Straße, der Länge des Abschnittes, der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse des Fahrzeuges ab.


3. Wie wird die Maut bezahlt?

Für die Zahlung der Maut können Sie aus zwei Varianten wählen:

— Vorauszahlung (pre-pay) an der Vertriebsstelle;
— Zahlung auf Rechnung (post-pay) durch Abschluss eines Vertrags an der Kontaktstelle oder bei einem der Tankkartenhändler.

Es ist entweder die eine oder die andere Bezahlungsmethode der Maut möglich, wobei deren Kombination ausgeschlossen ist.

Pre-pay

Der im Voraus zu zahlende Betrag wird vor der Auffahrt auf die gebührenpflichtige Straße an den Vertriebs- oder Kontaktstellen in Bargeld oder mit Geld- und Tankkarten in die Bordeinheit geladen. Sofern die Emissionsklasse nicht ausdrücklich belegt wird, wird das Fahrzeug in die Klasse Euro 2 eingegliedert.

Post-pay

Bedingung ist ein im Voraus vereinbarter gültiger Vertrag. Es wird kein im Voraus zu zahlender Betrag erhoben: die Abrechnung der Maut, die im vorhergehenden Abrechnungszeitraum erhoben wurde, wird regelmäßig zugesandt. Der Vertrag kann an den Kontaktstellen oder bei einem der Tankkartenhändler geschlossen werden.

Dazu ist die Anwesenheit des Fahrzeugbetreibers oder des Statutarvertreters der Gesellschaft notwendig, der im Handelsregister angeführt ist. Für diese Personen kann auch ein Vertreter handeln, sofern er das Original einer notariell beglaubigten Vollmacht vorlegt.

4. Wo bekommt man die Bordeinheit?

Die pre-pay-Bordeinheit kann an einer beliebigen der 250 Vertriebsstellen (in der Regel an Tankstellen) gegen den zurückzuerstattenden Betrag von 1.550,- CZK erworben werden. Dazu müssen Sie die Dokumente unterbreiten, die zum Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Die Bordeinheit ist im Voraus mit einem Betrag von mindestens 500,- CZK zu laden und es ist der pre-pay-Kredit zu wahren.

Die post-pay-Bordeinheiten werden zu dem Vertrag, der über einen Tankkartenhändler oder bei einer der 15 Kontaktstellen geschlossen wurde, herausgegeben. Sie müssen dabei die Dokumente unterbreiten, die zum Abschluss des Vertrags notwendig sind. Neben der Tankkarte kann der Vertrag ebenfalls auf eine Bankgarantie geschlossen werden. Diese Bordeinheiten werden nicht geladen und die Rechnung wird erst nachfolgend in Abbuchungsperioden bezahlt.



5. Installation der Bordeinheit

Die Installation der Bordeinheit im Fahrzeug ist schnell und einfach, wobei es jedoch notwendig ist, die Anweisungen in der Bedienungsanleitung sorgsam einzuhalten.



AB DEM 1. 1. 2010 IST DIE MAUT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER 3,5 t ZU ZAHLEN

Ab dem 1.1.2010 wird die Maut für die Fahrt mit einem Motorfahrzeug mit einem zulässigen Gewicht von über 3.500 kg
— auf Autobahnen und Schnellstraßen
— auf den gekennzeichneten Abschnitten der Straßen der I. Klasse
platí mýto, a vozidlo preto musí byť vybavené palubnou jednotkou.

bezahlt und das Fahrzeug muss daher mit einer Bordeinheit ausgestattet sein. Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t mit einer Zeitvignette für das Jahr 2009, deren Gültigkeit erst während Januar 2010 ausläuft, unterliegen der Maut, nachdem die Gültigkeit der Vignette abgelaufen ist. Die Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gewicht bis zu 3,5 t das Gewicht ihres Anhängers ist nicht ausschlaggebend – fahren mit einer Zeitvignette für das Jahr 2010.

Auszug aus der Novelle des Gesetzes Nr. 347/2009 Slg. und des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg.

Art. I § 22

(1) Die Nutzung der gebührenpflichtigen Straßen durch ein Straßenmotorfahrzeug mit mindestens vier Rädern, dessen maximal zulässiges Gewicht mehr als 3,5 t beträgt (nachfolgend nur „Fahrzeug im elektronischen Mautsystem“) unterliegt der Bezahlung der Maut.

(2) Die Höhe der Maut wird über das elektronische Mautsystem festgestellt, dessen Bestandteil die elektronische Bordanlage ist, die nach dem Sondergesetz genehmigt wurde und mit der das Fahrzeug im elektronischen Mautsystem ausgestattet sein muss (nachfolgend nur „elektronische Anlage“). Die elektronische Anlage ist nicht übertragbar und deren Einsatz ist an das konkrete Fahrzeug gebunden, das im elektronischen Mautsystem erfasst ist. Die Mauthöhe wird als mathematisches Produkt des Mauttarifes und der auf der gebührenpflichtigen Straße gefahrenen Strecke festgelegt. Die Mauttarife können nach der Emissionsklasse des Fahrzeuges, der Achsenanzahl des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination, nach der Tageszeit, dem Tag oder nach der Jahreszeit unterschiedlich sein.

Art. II Übergangsbestimmungen

1. Die Nutzung der gebührenpflichtigen Straßen durch ein Straßenmotorfahrzeug mit mindestens vier Rädern, dessen maximal zulässiges Gewicht mehr als 3,5 t und weniger als 12 t beträgt, das im Jahre 2009 mit einer Vignette ausgestattet war, die die Bezahlung der Zeitgebühr für das Kalenderjahr 2009 oder für einen Monat oder sieben Tage belegte und bei dem die Gültigkeit dieser Vignette nach dem 31. Dezember 2009 ausläuft, unterliegt der Bezahlung der Maut ab dem Tage, der unmittelbar nach dem Tag nachfolgt, der der letzte Gültigkeitstag dieser Vignette ist, die die Bezahlung der Zeitgebühr für einen Monat oder sieben Tage nachweist, spätestens jedoch am 1. Februar 2010. Die Art und Weise der Vignettennutzung und deren Gültigkeit, die Kontrolle der Bezahlung der Zeitgebühr und die administrative Auferlegung von Strafen richten sich nach den bisherigen Vorschriften.